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Urteil im Saarland: Gutachter muss Mutter kein Schmerzensgeld zahlen

Published on Setembro 16, 2026 at 16:59

Ein Gutachter muss einer Mutter im Saarland nach einem Gutachten über Kindeswohlgefährdung kein Schmerzensgeld zahlen. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Gutachters seien nicht gegeben, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken. — INA FASSBENDER, - / AFP
Ein Gutachter muss einer Mutter im Saarland nach einem Gutachten über Kindeswohlgefährdung kein Schmerzensgeld zahlen. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Gutachters seien nicht gegeben, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken. — INA FASSBE

Ein Gutachter muss einer Mutter im Saarland nach einem Gutachten über Kindeswohlgefährdung kein Schmerzensgeld und keinen Schadenersatz zahlen. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Gutachters seien nicht gegeben, entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken laut Mitteilung vom Mittwoch. Demnach war das Gutachten nicht falsch. (Az.: 4 U 52/25)

Geklagt hatte eine Mutter gegen eine Sachverständigen. Beide waren an einem Sorgerechtsverfahren beteiligt. Der Gutachter legte dabei ein vorläufiges Gutachten zu den beiden Kindern der Frau vor. Darin hieß es, dass es nach damaligen Erkenntnissen mehrere Hinweise auf eine kindeswohlgefährdende Lebenssituation gebe. Grund dafür seien psychische Probleme der Mutter.

Im Anschluss an das vorläufige Gutachten habe der Gutachter mit einer Jugendamtsmitarbeiterin telefoniert. Aus einem Aktenvermerk der Mitarbeiterin gehe hervor, dass der Gutachter einen Suizid oder einen erweiterten Suizid der Mutter nicht ausschließe, wenn diese die Konsequenzen aus dem Gutachten erkenne. Es könne eine lebensbedrohliche Situation für die Kinder entstehen.

Das Familiengericht entzog beiden Eltern vorläufig das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht und verbot der Mutter, die Kinder zu kontaktieren. Bei einer Anhörung vor Gericht äußerte der Gutachter, dass er die Kinder im Haushalt der Mutter als nach wie vor gefährdet ansehe.

Das Familiengericht übertrug daraufhin einen Teil der elterlichen Sorge dem Vater, den die Mutter in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen häuslicher Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe angezeigt hatte. Eine Beschwerde der Mutter dagegen blieb ohne Erfolg.

In einer weiteren Anhörung vereinbarten die Eltern, dass der Lebensmittelpunkt der Kinder beim Vater sein solle und beide sich künftig gemeinsam um die Kinder kümmerten. Das Verfahren wurde von den Eltern für erledigt erklärt.

Die Mutter warf dem Gutachter dann vor, Anhänger einer Väterrechtebewegung zu sein und stark mütterfeindliche Positionen zu vertreten. Er habe im Verfahren planmäßig darauf hingearbeitet, die Kinder von ihr zu entfremden, indem er sie als psychisch auffällig dargestellt und Gewalttaten des Vaters bewusst ausgeblendet habe.

Vor Gericht forderte sie rund 15.600 Euro Schadenersatz und 75.000 Euro Schmerzensgeld. In erster Instanz wies das Landgericht Saarbrücken die Klage ab. Diese Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht nun. Dem Gutachter sei kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen, entschieden die Richter.

Demnach ist es einem Gutachter in einem familiengerichtlichen Verfahren selbst überlassen, auf welcher Grundlage er sein Gutachten erstellt. Dazu zählen auch die Auswahl und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten, wenn er sich dabei auf den Stand der Wissenschaft bezieht. Der Gutachter erfüllte die gesetzlichen Anforderungen als familiengerichtlicher Sachverständiger und entsprach diesem Maßstab bei seiner Begutachtung.

Der Vorwurf der Mutter, dass er sie bewusst habe benachteiligen wollen, entbehre jeder Grundlage. Dem Gutachter sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es lägen kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vor. Der Gutachter habe auftragsgemäß eine vorläufige Einschätzung vorgelegt und dabei seine bisherigen Untersuchungsschritte offengelegt.

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